AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich
Für alle Lieferungen und Leistungen (Verkauf, Dienst- und Werkleistungen) der PLAN PRO SAAS Datacenter GmbH
(nachfolgend "PLAN PRO" genannt) gelten neben den jeweils einvernehmlich getroffenen Vereinbarungen die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PLAN PRO. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PLAN PRO haben
Vorrang vor allen Geschäfts-, Liefer-, Vertrags- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. Letztere werden auch
ohne ausdrücklichen Widerspruch von PLAN PRO nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch für Folgegeschäfte,
unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug
genommen wird.

 


2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1
Angebote von PLAN PRO sind grundsätzlich freibleibend. Sie stellen lediglich die Aufforderung an den Auftraggeber dar,
einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Ein Vertrag kommt - unter Geltung der nachfolgenden Bedingungen - erst
mit der beiderseitigen Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder mit der Bestätigung des Auftrags durch PLAN
PRO zustande.


2.2
Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


2.3
Für den Inhalt und die Ausführung des Vertrages sind die in einem beiderseitig unterschriebenen Vertragsdokument
oder in einer Auftragsbestätigung von PLAN PRO spezifizierten Leistungen maßgebend.

 


3. Lieferungen
3.1
Lieferungen erfolgen nach den Spezifikationen des jeweiligen Herstellers in der bei Vertragsabschluß aktuellen Version.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, liegt die Verantwortung für die Auswahl bestellter
Produkte und für die mit ihnen vom Auftraggeber beabsichtigten Ergebnisse sowie für das Zusammenwirken einzelner
Komponenten allein bei dem Auftraggeber.


3.2
Vom Auftraggeber gewünschte Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von PLAN PRO schriftlich bestätigt werden.
Alle Vereinbarungen über die Lieferzeit stehen im übrigen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von
PLAN PRO.


3.3
Falls keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird, nimmt PLAN PRO den Versand nach eigenem Ermessen und
auf eigene Kosten für den Auftraggeber vor. Die Transportgefahr trägt der Auftraggeber. Verzögert sich eine Lieferung
durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der
Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.


3.4
PLAN PRO behält sich die Möglichkeit von Teillieferungen vor, es sei denn, die Teillieferung hat für den Auftraggeber
offensichtlich kein Interesse.

 


4. Serviceleistungen
4.1
Die von PLAN PRO zu erbringenden Dienst- und Werkleistungen (Serviceleistungen) beziehen sich ausschließlich auf
vom Auftraggeber hinsichtlich Hersteller und Typ sowie Serien- und Gerätenummer konkretisierte Geräte oder
Systemkonfigurationen.


4.2
PLAN PRO erbringt die Serviceleistungen telefonisch, per Fernwartung oder vor Ort beim Auftraggeber. Die Auswahl
zwischen den Arten der Leistungserbringung liegt im Ermessen von PLAN PRO, es sei denn, im Einzelfall ist
ausdrücklich eine bestimmte Art der Leistungserbringung vereinbart worden.


4.3
Die Laufzeit eines Servicevertrages und insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung wird durch die Weitergabe oder
Aufgabe der jeweils zugrunde liegenden Geräte nicht berührt. Gleiches gilt für den Untergang der Geräte, es sei denn,
der Untergang ist von PLAN PRO zu vertreten.

 


5. Liefer- und Leistungszeitangaben
5.1
Liefer- und Leistungszeitangaben von PLAN PRO erfolgen nach bestem Ermessen auf der Grundlage der jeweiligen
Liefer- und Auftragslage. Die Angaben sind nur als annähernd zu betrachten, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche
und verbindliche Zusage für bestimmte Leistungszeiten gemacht wird.


5.2
Liefer- und Leistungszeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn PLAN PRO an der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen durch höhere Gewalt, nachträgliche Wünsche des Auftraggebers nach Änderungen oder Ergänzungen
oder sonstige unvorhersehbare und außergewöhnliche Ereignisse gehindert wird, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
abgewendet werden können. Als Ereignisse im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Streiks,
Aussperrungen, Feuer, Überschwemmungen sowie andere nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, auch bei Zulieferern.


5.3
Die Einhaltung von Liefer- und Leistungszeiten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertrags- und
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus. Bei Verzug des Auftraggebers wird die Liefer- und Leistungszeit
unterbrochen. Die Leistungserbringung von PLAN PRO steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass notwendige
Ersatzteile oder -geräte allgemein erhältlich und bei Herstellern vorrätig sind.


5.4
Serviceleistungen erbringt PLAN PRO in der Zeit von Werktags Montag bis Freitag 09:00 – 17:00 Uhr. Weitergehende
Servicebereitschaftszeiten können schriftlich gegen gesonderte Vergütung entweder allgemein oder für Einzelfälle
vereinbart werden. Miet- und Serviceleistungen für Hardware und Software sowie Rechenzentrumsbetrieb verlängern
sich automatisch um jeweils ein ganzes Jahr, wenn diese nicht spätestens 3 Monate vor Vertragsende gekündigt
werden.


5.5
PLAN PRO übernimmt keine Gewähr für die ununterbrochene Betriebsbereitschaft von Hard- und/oder Software, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.


5.6
PLAN PRO übernimmt keine Haftung für Schäden oder Nachteile, die daraus entstehen, dass eine EDV-Anlage oder ein
Teil davon zu Reparatur- oder Wartungszwecken während der produktiven Zeit des Auftraggebers ausgeschaltet oder
in sonstiger Weise beeinträchtigt werden muss.

 


6.0 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1
Der Auftraggeber räumt PLAN PRO die räumliche und zeitliche Gelegenheit zur Durchführung der Leistungen und
Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten ein. Der Auftraggeber wird PLAN PRO während der Vorbereitung und der
Durchführung der Leistungen jede notwendige und zumutbare Unterstützung gewähren.


6.2
Der Auftraggeber ist für angemessene Umfeldbedingungen und die ordnungsgemäße Nutzung der in den Vertrag
einbezogenen Geräte und Programme verantwortlich. Vor Arbeiten an seinen Geräten und/oder Programmen wird der
Auftraggeber alle Programme und Daten selbständig sichern und auf externen Datenträgern speichern.


6.3
Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung von Arbeiten vor Ort erforderlichen Einrichtungen (einschließlich
Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen etc.) auf seine Kosten zur Verfügung stellen.


6.4
PLAN PRO erhält vom Auftraggeber auf Wunsch eine aktuelle Liste mit autorisierten Ansprechpartnern.


6.5
Der Auftraggeber muss die Lizenzrechte für die bei einem Releasewechsel zu installierende Software haben bzw.
erwerben.


6.6
Der Auftraggeber erkennt die Lizenz- und Urheberbedingungen der jeweiligen Hersteller für von PLAN PRO gelieferte
Fremdsoftware ausdrücklich an.

 


7. Preise und Zahlungsbedingungen
7.1
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Berechnung der Vergütung auf der Grundlage der am Tage des
Vertragsabschlusses allgemein gültigen Preise von PLAN PRO.


7.2
PLAN PRO behält sich bei Dauerschuldverhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Preise vor, sofern eine
entsprechende Kostensteigerung eintritt.


7.3
Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.


7.4
Alle Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig, sofern nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart
wurde.


7.5
Nicht bare Zahlungen erfolgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst mit unwiderruflicher Gutschrift als Zahlung.
Kosten der Einziehung und Einlösung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


7.6
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist PLAN PRO berechtigt, dem Auftraggeber für die Dauer des Verzugs pauschal
Zinsen in Höhe von 8% (5% Verbraucher) über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu
berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis eines höheren bzw. geringeren Schadens bleibt beiden Seiten
vorbehalten.


7.7
Bei Eintritt von Tatsachen, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Auftraggebers begründen (z.B.
bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels sowie bei einem Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers), und bei Zahlungsverzug ist PLAN PRO berechtigt, die
Ausführung von der Produktlieferungen und der Serviceleistungen bis zur vollständigen Vorauszahlung oder
angemessenen Sicherheitsleistung zurückzustellen. Kommt der Auftraggeber einer entsprechenden Aufforderung nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist PLAN PRO berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht wie die streitige Forderung.

 


8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber
entstandener bzw. entstehender Forderungen bleiben alle gelieferten Waren, Warenteile und Software im Eigentum von
PLAN PRO. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.


8.2
Der Auftraggeber hat die Ware pfleglich zu behandeln, solange sie im Vorbehaltseigentum von PLAN PRO steht. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist PLAN PRO berechtigt und
ermächtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers wieder zurückzunehmen. Soweit die Vorbehaltsware
nicht mehr im Besitz des Auftraggebers ist, tritt der Auftraggeber schon jetzt seine Herausgabeansprüche gegen Dritte
an PLAN PRO ab. In der Zurücknahme oder dem Rücknahmeverlangen liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies
nicht ausdrücklich von PLAN PRO so erklärt wird oder zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes besagen.


8.3
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Verbindung oder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsverkehr berechtigt. Das gilt jedoch nur, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber PLAN PRO fristgerecht
nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Auftraggebern untersagt.


8.4
Veräußert der Auftraggeber die im Vorbehaltseigentum von PLAN PRO stehende Ware, tritt er bereits im voraus
sämtliche Ansprüche und Forderungen aus der Weiterveräußerung, bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen von
PLAN PRO, zur Sicherung an PLAN PRO ab. Wird die im Vorbehaltseigentum von PLAN PRO stehende Ware mit anderen,
PLAN PRO nicht gehörenden Waren - auch zu einem Gesamtpreis - abgegeben, so erstreckt sich die Abtretung an PLAN
PRO auf den Teil der Forderung, der dem Verhältnis des Werts des (Mit-)Eigentums von PLAN PRO entspricht. PLAN
PRO nimmt diese Abtretungen an.


8.5
Eine Weiterveräußerung der Waren oder Warenteile an einen Dritten vor vollständiger Bezahlung ist nicht zulässig,
wenn der Dritte die Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung des Auftraggebern ausgeschlossen hat.


8.6
Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. PLAN PRO wird von
seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Pflichten ordnungs- und fristgemäß
nachkommt und nicht in Konkurs fällt oder zahlungsunfähig wird. Der Auftraggeber hat die eingezogenen Beträge bis
zum Ausgleich der gesicherten Forderungen gesondert für PLAN PRO zu halten.


8.7
Auf Verlangen von PLAN PRO hat der Auftraggeber die Abtretung Dritten bekannt zu geben und PLAN PRO alle zur
Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zukommen zu lassen. PLAN PRO ist
berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offen zu legen.

8.8
Bei einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte von PLAN PRO durch Dritte, insbesondere bei
Zugriffen auf die Vorbehaltsware, hat der Auftraggeber den Dritten auf die Rechte von PLAN PRO hinzuweisen und
PLAN PRO unverzüglich zu informieren. Kosten und Schäden durch die Verletzung dieser Pflicht trägt der Auftraggeber.


8.9
Übersteigt der Wert der für PLAN PRO bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr
als 20%, gibt PLAN PRO die ihr zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Auftraggebers oder - falls der Auftraggeber
keine Wahl trifft - nach eigener Wahl frei.

 


9. Gewährleistung
9.1
Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, das einwandfreie Funktionieren von Datenverarbeitungsgeräten und
Gerätekombinationen unter allen denkbaren Anwendungsbedingungen zu garantieren und Fehler in
Datenverarbeitungsprogrammen auszuschließen. PLAN PRO übernimmt jedoch die gesetzliche Gewährleistung für die
grundsätzliche funktionelle Tauglichkeit und die technische Brauchbarkeit ihrer Lieferungen und Leistungen.


9.2
Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, dienen die in Auftragsbestätigungen, Prospekten und sonstigen
Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen nur zur bloßen Produktbeschreibung. Zugesicherte Eigenschaften im
Sinne von § 459 Abs. 2 BGB müssen von PLAN PRO ausdrücklich und schriftlich als "Zusicherung" gekennzeichnet sein.


9.3
Die Gewähr für eine unterbrechungsfreie Betriebsbereitschaft von Geräten und Programmen wird nicht übernommen,
sofern sich PLAN PRO nicht ausdrücklich und schriftlich entsprechend verpflichtet.


9.4
Eventuelle Mängel sind PLAN PRO unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Bei offensichtlichen Mängeln spätestens
innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung oder Leistungserbringung und bei anderen nicht offensichtlichen Mängeln, die
innerhalb dieser Frist auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, spätestens 14 Tage nach ihrer
Entdeckung, keinesfalls aber später als sechs Monate nach der betroffenen Lieferung oder Leistung.
Unterbleibt eine fristgerechte Mängelrüge, können aus solchen Mängeln keine Ansprüche gegen PLAN PRO hergeleitet
werden.


9.5
Ist die gelieferte Ware oder die erbrachte Leistung mangelhaft und rechtzeitig gerügt, so leistet PLAN PRO unter
Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebern nach eigener Wahl Gewähr zunächst entweder durch
Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung.


9.6
Beanstandete Ware darf nur nach vorheriger Abstimmung mit PLAN PRO zurückgesandt werden. Mängel eines Teils der
Lieferung oder Leistung berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der Gesamtleistung, sofern die
Brauchbarkeit der fehlerfreien Leistungsteile nicht beeinträchtigt ist.


9.7
Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand oder die erbrachte Leistung vom Auftraggeber oder von
dritter Seite verändert worden ist; es sei denn, der Auftraggeber weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung
nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war.

 


10. Haftung
10.1
Schadensersatzansprüche infolge von PLAN PRO oder seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen verursachter
Vertragsverletzung sowie Ansprüche gegen PLAN PRO aus unerlaubter Handlung sind auf Fälle von grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Das gleiche gilt für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den
Vertragsverhandlungen.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet PLAN PRO auch für einfache
Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz typischer und für PLAN PRO vorhersehbarer Schäden begrenzt und
übersteigt nicht den Betrag von Euro 5.000,00 pro Schadensfall und Euro 10.000,00 während der Laufzeit des
Vertrages. PLAN PRO haftet nicht für vertragsuntypische oder für unvorhersehbare Folgeschäden sowie für vom
Auftraggeber beherrschbare Schäden.


10.2
Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei
ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.


10.3
Für den Fall des Leistungsverzuges oder einer von PLAN PRO oder seinen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu
vertretenden Unmöglichkeit der Leistung haftet PLAN PRO auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Bei einfacher
Fahrlässigkeit gilt die Haftungsbegrenzung in Absatz 1 entsprechend. Das gleiche gilt für den Ersatz des
Verzugsschadens.

10.4
Die Haftungsbeschränkung der vorstehenden Absätze gilt nicht bei einer Haftung für zugesicherte Eigenschaften und
bei einer Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

 


11. Lizenz- und Urheberrechte
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die lizenz- und urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller und Lieferanten
einzuhalten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Programme,
Zeichnungen, Verfahrensbeschreibungen und sonstigen Unterlagen für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch zu
verwenden. Sämtliche Urheberrechte und weitergehende Nutzungsrechte verbleiben bei PLAN PRO. Eine über den
notwendigen vertraglichen Gebrauch hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte ist dem
Auftraggeber nicht gestattet.

 

 

12. Geheimhaltung
Der Auftraggeber ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragsausführung bekannt werden,
Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Personen darf nur
mit schriftlicher Einwilligung von PLAN PRO erfolgen.

 

13. Datenschutz

Soweit die PLAN PRO personenbezogene Daten von Nutzern erhebt, verarbeitet oder nutzt, geschieht dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es handelt sich dabei um das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

13.1 Öffentliches Verfahrensverzeichnis Gemäß § 4g BDSG hat der Beauftragte für den Datenschutz auf Antrag in geeigneter Weise die in § 4e BDSG festgelegten Angaben verfügbar zu machen. Dieser Verpflichtung kommen wir hier unmittelbar nach:

 a) Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung Hauptzweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ist der Aufbau einer vertrauenswürdigen und rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation. Nebenzwecke der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sind der Vertrieb (einschl. Werbung) die Verwaltung und die Betreuung von Interessenten und Kundenaufträgen, die Personal-, Lieferanten- und Kundenverwaltung.

b) Beschreibung der betroffenen Personengruppen Zur Erfüllung der o. g. Zweckbestimmungen werden zu folgenden Personengruppen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt: Kundendaten (Nutzer) (Adressdaten einschl. Zertifikaten, Vertragsdaten, Transaktionsdaten) Daten von Kommunikationspartnern (Adressdaten, Transaktionsdaten)

c) Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können Kommunikationspartner des Nutzers, Öffentliche Stellen, die Daten auf Grund gesetzlicher Vorschriften einfordern können. Interne Stellen, die an der Ausführung der jeweiligen Geschäftsprozesse beteiligt sind (Personalverwaltung, Buchhaltung, Rechnungswesen, Marketing, Vertrieb, Telekommunikation und EDV) Externe Stellen, die an der Abwicklung von Geschäftsprozessen beteiligt sind Externe Auftragnehmer entsprechend § 11 BDSG Kreditinstitute soweit für die Abwicklung von Zahlungen notwendig Versicherungen, Kreditschutzvereine im Rahmen der Kreditsicherung Dritte die im Rahmen der uns gewähren Post und Signaturvollmacht welche Zustellnachweise oder signierte Dokumente erhalten. Eine sonstige Weitergabe von persönlichen Daten an Dritte ohne ausdrückliche Einwilligung erfolgt nicht. Sie sind jederzeit berechtigt, Ihre Einwilligung zu widerrufen und einer weiteren Verwendung Ihrer Daten zu widersprechen. Eine Übermittlung von Daten an Staaten außerhalb der EU ist nicht geplant.

d) Einzelauskunft Um eine Einhaltung der Datenschutzvorschriften im Einzelfall überprüfen zu können, steht jedem Nutzer auch ein entsprechendes Auskunftsrecht zu. Jeder Nutzer hat die Möglichkeit, neben dieser Veröffentlichung per E-Mail bei der PLAN PRO darüber Auskunft anzufordern, ob und welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind und zu welchen Zwecken diese benutzt oder verarbeitet werden. Die Auskunft erfolgt in Textform per Mail.

e) Speicherfristen Die Löschung der Daten erfolgt nach Ablauf der gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen. Daten, die nicht der Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden nach Wegfall der beschriebenen Zweckbindung gelöscht.

f) Datenerhebung auf externen Websites (nicht personenbezogen) Wir machen darauf aufmerksam, dass auf externen Websites, die über die Webseiten der PLAN PRO verlinkt sind, Daten erhoben werden können, die nicht an die PLAN PRO gelangen und deren Verwendung nicht in der Verantwortung PLAN PRO liegt Dies trifft insbesondere für Angebote von Google und anderen Suchmaschinen sowie für elektronische Adressverzeichnisdienste zu.


14. Schlussbestimmungen
14.1
PLAN PRO ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen, sofern der Auftraggeber
dem nicht ausdrücklich unter Darlegung wichtiger Gründe widerspricht.


14.2
Eine Abtretung oder Übertragung von Rechten und/oder Pflichten aus diesem Vertrag durch den Auftraggeber bedarf
der vorherigen schriftlichen Einwilligung von PLAN PRO. Insbesondere gehen durch die Weitergabe der von einem
Servicevertrag erfassten Geräte an Dritte nicht die für dieses Geräte vereinbarten Ansprüche auf die Erbringung der
Serviceleistungen auf den Dritten über, es sei denn, PLAN PRO stimmt einem solchen Rechtsübergang ausdrücklich und
schriftlich zu.


14.3
Erfüllungsort für beide Seiten sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Kiel, sofern der
Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.


14.4
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist ausgeschlossen.


14.5
Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen und dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht Vertragsbestandteil. Gleiches gilt für
öffentlich-rechtliche oder sonstige vorformulierte Auftrags-, Vergabe- oder Verdingungsbedingungen.


14.6
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, oder sollte der auf ihrer Grundlage
abgeschlossene Vertrag eine Regelungslücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt